Titel

FAQ

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wenn Sie Fragen zur Genthiner Wohnungsbaugenossenschaft oder Ihrer Mitgliedschaft haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung. Vielleicht finden Sie Ihre Antwort aber auch hier, weil Ihre Frage schon andere gestellt haben.

Aufnahme von Familienangehörigen

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Möchte ein enger Familienangehöriger oder Ihr Lebenspartner zu Ihnen in die Wohnung ziehen, so müssen Sie dafür bei Ihrer Genossenschaft keine Erlaubnis einholen, jedoch müssen Sie darüber informieren.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch den zusätzlichen Bewohner die Wohnung nicht überbelegt ist. Ob eine Wohnung überbelegt ist, wird im Einzelfall anhand der ortsüblichen Wohnsituation entschieden. Eine Entscheidungshilfe bietet eine Faustregel, nach der je Bewohner einer Wohnung eine vorhandene Wohnfläche von mindestens 10 qm vorliegen muss.

Aufsichtsrat

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Der Aufsichtsrat der Genossenschaft unterstützt den Vorstand bei seiner
Arbeit und hat deshalb weit reichende Informationsrechte und Anspruch auf Berichterstattung. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand und bestellt Mitglieder in den Vorstand laut
Satzung. In den Aufsichtsrat einer Genossenschaft sind von der General-
oder Mitgliederversammlung mindestens drei Mitglieder zu wählen.

Brandschutz

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Vorbeugender Brandschutz beginnt schon vor der Wohnungstür,
denn Hausflure und Treppenhäuser sind Rettungswege im Brandfall.
Deshalb dürfen dort keine Gegenstände abgestellt werden.
Sie verstellen bei Feuer den Fluchtweg und können selbst in Brand geraten. Kerzen und Streichhölzer gehören nicht in Kinderhände und offene Flamen sollten Sie nie unbeobachtet lassen.
Für Raucher gilt: nicht im Bett rauchen und glimmende Zigarettenstummel nie in den Mülleimer werfen. Elektrogeräte sollten von Zeit zu Zeit auf ihre Sicherheit hin überprüft werden.
Das Fernsehgerät sollte möglichst frei und ohne Verdeckung der Lüftungsschlitze aufgestellt werden. Bringen Sie in Ihrer Wohnung keine Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoff an.
Von solchen Verkleidungen tropfen bei Feuer brennende Rußflocken ab. Brennender Kunststoff setzt außerdem besonders giftige Rauchgase frei. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie Rauchmelder in Ihrer Wohnung anbringen, die bei Gefahr rechtzeitig Sie und andere Hausbewohner warnen.

Dauernutzungsvertrag

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Dauernutzungsverträge über Wohnraum sind in der Regel Formularmietverträge, in denen der Mietgegenstand, die Dauer der Mietzeit und der Mietpreis sowie die übrigen Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter beschrieben werden. Dabei werden oftmals eine Reihe wichtiger Punkte abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart. Das ist auch gültig, soweit es sich dabei nicht um Klauseln handelt, die den Mieter unangemessen benachteiligen. Von unangemessener Benachteiligung spricht man dann, wenn die vertragliche Vereinbarung mit einem wesentlichen Grundgedanken der entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Die Dauernutzungsverträge der GWG entsprechen allen rechtlichen Erfordernissen.

Einbauten durch den Mieter

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Für alle Um-, An- und Ausbauten, die eine wesentliche Veränderung Ihrer Wohnung nach sich ziehen oder die nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, benötigen Sie die vorherige schriftliche Erlaubnis Ihrer Genossenschaft. Dies gilt zum Beispiel für Mauerdurchbrüche, Fußbodenbeläge, Balkonverkleidungen, Rollläden, neu eingezogene Wände oder Rundbögen an Türen. Ausstattungen und Einrichtungen, die ohne nachhaltigen Eingriff in die Bausubstanz wieder entfernt werden können, dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung anbringen, sofern das Anbringen fachkundig erfolgt. Einrichtungen in diesem Sinne sind etwa die Erweiterung der vorhandenen Licht- und Beleuchtungsanlage, zusätzliche Telefonanschlüsse, eine Duschwand oder auch ein Warmwasserbereiter.

Geschäftsanteil

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So nennt man den Anteil des Gesellschafters am Geschäftsvermögen der Genossenschaft. In der Satzung einer Genossenschaft sind die Pflicht- oder Mindesteinlage sowie der Höchstbetrag angegeben, bis zu dem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen beteiligen müssen und können. Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem der Genosse in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich an der Genossenschaft beteiligt ist. Die Höhe der Geschäftsanteile und die damit verbundenen Wohnungsgrößen werden in der Satzung festgelegt. Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem der Genosse in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich an der Genossenschaft beteiligt ist. Es besteht aus der Summe der auf den Geschäftsanteil entrichteten Einlagen, zu der die zugeschriebenen Gewinne hinzuzurechnen und von der die Verluste abzuziehen sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Geschäftsanteil nach Vorlage des Geschäftsberichtes spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres ausbezahlt.

Haustiere

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Die Regelung zur Haustierhaltung ist in der Hausordnung der GWG geregelt. Grundsätzlich dürfen Sie Tiere in Ihrer Wohnung halten. Bei allen Tieren, die durch ihre Eigenart die Nachbarn stören können (dazu gehören vor allem Hunde, nicht aber zum Beispiel Hamster), müssen Sie aber vorher eine schriftliche Erlaubnis der GWG einholen. Innerhalb der Wohnsiedlungen müssen Hunde stets an der Leine geführt werden. Für Listenhunde wird keine Erlaubnis erteilt. Ebenfalls nicht erlaubt sind gefährliche Tiere, wie Giftschlangen, Skorpione u.ä.

Hausordnung

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Die Hausordnung soll für ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben aller Wohnungsnachbarn sorgen. Bei der GWG legt sie die Rechte und Pflichten des Mieters zu den Kernpunkten Sicherheit, Ruhe und Reinigung fest und gilt für alle Mieter gleichermaßen. Sie regelt u.a. wann die Haustür abgeschlossen werden soll, welche Ruhezeiten einzuhalten sind. Die Hausordnung kann aber auch Bestimmungen zum Schutz der Mieter vor gegenseitigen Belästigungen und Störungen durch Hausmusik enthalten und die Benutzung der gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume oder Einrichtungen, zum Beispiel Waschküche, Trockenboden, Partyraum oder Garten regeln. Die Hausordnung der GWG ist bereits Bestandteil des Nutzungsvertrages.

Instandhaltung

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Zu Instandhaltungen zählen alle Maßnahmen, die den Zustand der Wohnung aufrechterhalten und zukünftigen Schäden vorbeugen. Diese Instandhaltung ist Aufgabe des Vermieters. Sie haben die Pflicht, der GWG Mängel in der Wohnung, insbesondere Stromausfall in der gesamten Wohnung/Gebäude, Ausfall der Heizung, kein Wasser, Wasserrohrbrüche, unverzüglich zu melden. Reparaturen an Elektro-, Gas- Heiz- und Wasserleitungen sind ausschließlich über die GWG anzumelden. Diese dürfen nur von Fachfirmen, nicht von Mitgliedern ausgeführt werden.

Kleinreparaturen

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Hierunter versteht man alle Kleinreparaturen, die an Gegenständen des täglichen persönlichen Gebrauchs innerhalb der Wohnung entstehen. Bis zu einer Gesamtsumme aller Kleinreparaturen bis zu fünf Prozent der Jahresnutzungsgebühr tragen Sie als Wohnungsnutzer die Kosten. Alles war über diesen Betrag hinausgeht, wir Ihnen gegen Vorlage der Originalrechnungen von der GWG erstattet. Unter Kleinreparaturen fallen zum Beispiel:

  • Türbeschläge und Schlösser an den Innentüren
  • Fenstergriffe
  • Mischbatterien und deren Reparatur bei Undichtigkeit
  • Handbrause und Zubehör
  • Abflussverschlüsse und Geruchsverschlüsse
  • Toilettenbrillen
  • Beheben von selbst verursachten Verstopfungen an Abflüssen und Toiletten
  • Auswechseln von Glaseinsätzen bei Innentüren

Kaution

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Eine Kaution zur Absicherung von Mietrückständen,
wie dies bei vielen Vermietern üblich ist, gibt es bei der Genossenschaft nicht.

Kündigung

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Unter Einhaltung der in Ihrem Dauernutzungsverträg vereinbarten Frist können Sie als Mitglied Ihr Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Sie müssen dies schriftlich tun und sollten sich zu Ihrer Sicherheit die Kündigung schriftlich bestätigen lassen. Bei Mietverhältnissen, die nach dem 01.09.2001 (Mietrechtsreform) eingegangen wurden, darf die Kündigungsfrist für Sie nicht mehr als drei Monate betragen. In den Dauernutzungsverträgen der GWG war dies schon immer so geregelt. Im Gegensatz zum Mieter kann die GWG das Mietverhältnis nur kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Als solches gilt insbesondere, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt und die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht länger zuzumuten ist, beispielsweise wenn keine Miete gezahlt wird oder der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Mietverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Tod einer der Vertragsparteien, sondern gehen zunächst auf deren Rechtsnachfolger über. Im Falle des Todes des Mieters kann sowohl dessen Erbe als auch der Vermieter binnen einer Bedenkzeit von einem Monat mit einer weiteren Frist von drei Monaten das Mietverhältnis kündigen.

Lüften und Heizen

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Richtiges Lüften und ordnungsgemäße Beheizung sind Grundvoraussetzungen für ein behagliches Wohnklima. Wir haben für Sie einige Tipps für gesundes und schimmelfreies Wohnen zusammengestellt:

  • Lüften Sie morgens alle Räume - vor allem Bad und Schlafzimmer und dabei die Fenster möglichst weit öffnen!
  • Lüften Sie am Tag noch drei- bis viermal, indem Sie Durchzug herstellen - vor allem nach dem Baden und Kochen!
  • Beheizen Sie alle Räume der Wohnung gleichmäßig!
  • Durch richtiges Lüften und Heizen sparen Sie Energie und schaffen ein gesundes Raumklima.
  • Gleichzeitig verhindern Sie Schimmelbildung und Bauschäden.

Miete

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Die Mieter ist das Nutzungsentgeld zur Überlassung des Wohnraumes. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Netto- oder Kaltmiete, welche die Umlagen nicht beinhaltet, sowie der Warm- oder Bruttomiete, die Betriebskosten und Heizkosten beinhaltet. Von einer Bruttokaltmiete spricht man, wenn die Betriebskosten nicht abgerechnet werden, sondern pauschal in der Kaltmiete mitenthalten sind. Die Kosten für warmes Wasser und Heizung müssen jedoch nach der Heizkostenverordnung immer gesondert nach Verbrauch abgerechnet werden. Im Verständnis der GWG ist mit der Nettomiete immer der umlagefreie Mietbetrag gemeint. Die Betriebs- und Heizkosten werden stets neben der Miete abgerechnet; auf die zu erwartenden Kosten werden Abschlagszahlungen erhoben, über die nach Ende jeder Verbrauchsperiode detailliert abgerechnet wird.

Mieterhöhung

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Ist im Dauernutzungsvertrag eine Erhöhung der Miete nicht ausgeschlossen, kann der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu einer Erhöhung der Miete verlangen. Der Regelfall ist die Miterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei gilt aber die gesetzliche Beschränkung der Erhöhung auf zwanzig Prozent innerhalb von drei Jahren. Außerdem muss die Miete seit einem Jahr unverändert sein. Erstmals zu zahlen ist die erhöhte Miete vom Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens. Wurde die Wohnung vom Vermieter modernisiert, darf er die Miete jährlich um elf Prozent der Kosten der Modernisierung erhöhen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen mit Wohnberechtigungsschein) kann der Vermieter eine Mietveränderung bis zum fünfzehnten eines Monats zu Beginn des Folgemonats erklären. Es gilt das sogenannte Kostenmietprinzip: der Vermieter kann nur die Miete verlangen, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Das muss er anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachweisen.

Mängel

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Wenn die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung beeinträchtigt ist, spricht man von einem Mangel der Mietsache. Sie sind verpflichtet, dem Vermieter einen solchen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind Sie bis zur Beseitigung des Mangels berechtigt, die Miete angemessen zu kürzen (Mietminderung), es sei denn, Sie hätten den Mangel selbst zu vertreten. Ein häufiger Streitpunkt in diesem Sinne ist zum Beispiel das Auftreten einer Schimmelbildung durch falsches Lüften. In diesen Fällen hat zumeist ein sachverständiger Gutachter das letzte Wort.

Mietrückstand

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Kommen Sie mit der Mietzahlung für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Sie können diese Kündigung nachträglich ungeschehen machen, wenn Sie bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage den Mietrückstand und die bis dahin fällig gewordene Miete bezahlen. Allerdings haben Sie diese Möglichkeit nur einmal innerhalb von zwei Jahren.

Mitglied

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Mitglieder der Genossenschaft können juristische oder natürliche Personen sein. Dabei ist zu beachten, dass Mitglieder im Aufsichtsrat und Vorstand nur natürliche Mitglieder der Genossenschaft sein können. Die Mitglieder treten durch die Teilnahme an der Gründung oder durch Eintritt der Genossenschaft bei. Der Eintritt wird mit Zustimmung des Vorstands wirksam.

Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, so weit nicht durch das Statut ein Mehrstimmenrecht von bis zu drei Stimmen je Mitglied vorgesehen ist. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört: Änderung der Satzung, Genehmigung des Jahresabschlusses und der Verteilung von Gewinn und Verlust, Amtsenthebungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestimmung über Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft. Bei mehr als 1500 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung tritt.

Modernisierung

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Von Modernisierungsmaßnahmen spricht man bei baulichen Veränderungen der Mietsache, die entweder deren Gebrauchswert erhöhen oder eine Einsparung von Energie oder Wasser zur Folge haben. Baulichen Arbeiten, die lediglich dazu dienen, den Zustand der Mietsache zu erhalten, sind keine Modernisierungsmaßnahmen. In beiden Fällen besteht grundsätzlich eine Duldungspflicht von Ihrer Seite. Die GWG wird Sie allerdings rechtzeitig mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme über deren Art und Dauer und, soweit es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, auch über die Höhe der zu erwartenden Mieterhöhung informieren. Sollten die baulichen Veränderungen für Ihren Haushalt eine so genannte Härte bedeuten, das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gebrechlichkeit vorliegt oder durch die Baumaßnahme die Verschlechterung einer Krankheit konkret zu befürchten ist, werden die Mitarbeiter der GWG die von einer Modernisierungs- oder einer Großinstandsetzungsmaßnahme betroffenen Mieter im Vorfeldaufsuchen. Eine individuelle Modernisierungsvereinbarung zur Minderung der Härtegründe wird dann vereinbart.

Nebenkosten

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Nebenkosten sind diejenigen Kosten, die der Vermieter einer Wohnung neben der Grund- oder Nettomiete gesondert auf Sie umlegen darf. Dazu zählen die Betriebskosten und die Heizkosten. Voraussetzung der Kostenumlage ist eine entsprechende Vereinbarung im Dauernutzungsvertrag. Die GWG wird Ihnen bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Sie können Ihrerseits innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Ihnen die Abrechnung vorgelegt wurde, Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen.

 

  • Betriebskosten/ BK Abrechnung


Was im Einzelnen von den Betriebskosten einer Liegenschaft umlagefähig ist, wird in Anlage 2 zu § 27 II. Berechnungsverordnung aufgezählt (u.a. Kosten der Straßenreinigung und der Müllabfuhr, Kosten der Gartenpflege, Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen, Wartungskosten für Warmwasserbereiter und Gasetagenheizungen, Kosten von Liftanlagen). Wenn im Dauernutzungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist zunächst die Wohnfläche als Verteilerschlüssel für die Kostenumlage heranzuziehen. Sind Verbrauchsmessgeräte, beispielsweise Kaltwasserzähler, vorhanden, rechnet die GWG auch verbrauchsabhängig ab. Werden Verbrauchserfassungsgeräte nachträglich eingebaut, ist die GWG erst ab Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet.

  • Heizkosten/ HK Abrechnung

Zu den Heizkosten gehören u. a. die Brennstoffkosten, die Kosten des Betriebsstroms, Reinigungs- und Wartungskosten, Kosten der Immissionsmessung und auch die Kosten der Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten. Die Verteilung und Abrechnung von Heizkosten richtet sich nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung, wonach mindestens ein Anteil von 50% und maximal 70% nach individuellem Verbrauch abzurechnen sind. Ein Vermieter kann auch den Wärmepreis eines Dritten, den er mit dem Betrieb der Zentralheizungsanlage beauftragt hat, auf seine Mieter umlegen. Möchte er diese Umstellung im Laufe eines Mietverhältnisses vornehmen, muss er hierzu die Zustimmung des Mieters einholen.

Ortsübliche Vergleichsmiete

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Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Messlatte, anhand derer sich der Mietpreis einer Wohnung von vergleichbarer Ausstattung, Beschaffenheit und Lage messen lassen kann. Eine Anlehnung an derartige Mieten darf allerdings nur dann erfolgen, wenn diese in den letzten vier Jahren festgelegt oder erhöht wurden. Somit wird die Anpassung an die aktuelle Mietsituation gewährleistet. Der Mietpreis der Wohnungen der GWG liegt in der Regel unterhalb dieser Vergleichsmiete.

Räumung

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Mit Beendigung des Mietverhältnisses sind Sie verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter zu übergeben. Allerdings wird Sie die GWG auch bei wirksamer Kündigung nicht einfach auf die Straße setzen, wenn Sie nicht freiwillig aus der Wohnung ausziehen. In diesem Fall kann das Gericht, auch wenn es Sie zur Räumung verurteilt, im Einzelfall unter Berücksichtigung besonderer Umstände eine Räumungsfrist bis zu einem Jahr bewilligen.

Schönheitsreparaturen

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Schönheitsreparaturen - dazu zählen im wesentlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mietwohnung (Decken und Wände, Türen, Türzargen, Heizkörper) – sind, vorausgesetzt, dass Ihnen bei Vertragsbeginn eine ordnungsgemäß renovierte Wohnung übergeben wurde, Mieterpflicht. Sie sind dann verpflichtet, in vertretbaren zeitlichen Abständen die notwendigen Arbeiten auf eigene Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen. Unterlassen Sie dieses, so haben Sie die Arbeiten spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen oder wenn Sie es unterlassen, der GWG die entsprechenden Kosten zu erstatten. Möglich ist es aber auch, dass Sie als Mieter diese Arbeiten bei Ihrem Einzug in die Wohnung übernehmen, was dann sinnvoll ist, wenn der Mieter die Wohnung nach seinem eigenen Geschmack gestalten möchte. Übernehmen Sie bei Einzug Tapezierung und Anstriche, müssen Sie diese beim Auszug wieder entfernen und die Untergründe für die Neugestaltung durch den Folgemieter vorbereiten. Unabhängig davon sind von Ihnen etwa eingebrachte Decken- und Wandverkleidungen sowie Bodenbeläge zu entfernen.

Untervermietung

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Wenn Sie nach Abschluss des Dauernutzungsverträges aus familiären oder wirtschaftlichen Gründen ein Interesse an der Untervermietung eines Teils Ihrer Wohnung haben, geht dies nur mit Zustimmung der GWG, sofern diese nicht gewichtige Gründe anführen kann, die dagegen sprechen. Gewichtige Gründe wären, wenn die Wohnung durch die beabsichtigte Untervermietung überbelegt oder vollständig an einen Dritten überlassen würde.

Wohnungsabnahme

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Bei Ein- und Auszug werden Sie und die GWG den Zustand der Mieträume, insbesondere etwaige Mängel in einem Protokoll schriftlich festhalten, das von beiden unterzeichnet wird. Auf diese Weise wird der Zustand der Mietsache b eweissicher festgehalten. Bei späteren Auseinandersetzungen kann so nicht mehr bestritten werden, dass die festgehaltenen Mängel vorhanden waren. Das hat nichts mit der Frage zu tun, wer - ob Mieter oder Vermieter - verpflichtet ist, diese Mängel zu beseitigen.

Wohnungsmängel

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Mängel der Mietsache müssen Sie dem Vermieter unverzüglich melden. Tun Sie dies nicht und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, dürfen Sie die Miete nicht mindern, Schadensersatz verlangen oder selbst Abhilfe schaffen. Außerdem können Sie selbst zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn Sie einen Mangel nicht melden und sich der Schaden dadurch vergrößert.

Genthiner Wohnungsbaugenossenschaft eG | Mühlenstraße 44 | 39307 Genthin